§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein führt den Namen "Pétanque Club Noris Cochonnets", hat seinen Sitz in Nürnberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins "Pétanque Club Noris Cochonnets e.V.".

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Pétanque-Sportes. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung des Amateursportes verwirklicht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Erwerben der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Austritt, der schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres zu erklären ist.
b) Ausschluß wegen grober Satzungsverletzung , Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins, Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz zweimaliger Aufforderung, unehrenhafter Handlungen. Gegen diese Entscheidung des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied binnen Monatsfrist nach Zustellung das Recht der Beschwerde zu, über welche die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
c) Tod.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages, eventuelle außerordentliche Beiträge, sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand entweder mittels Brief oder per Anschlag am Vereinsaushang. Zwischen dem Versand des Einladungsschreibens bzw.dem Anschlag und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit
bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Aufnahme des Antrages als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung beschließt. ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und der Schatzmeister nur bei Verhinderung beider Vorsitzenden ausüben.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Kassenprüfer geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 11 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine für diesen Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken, und zwar insbesondere zur Förderung des Pétanque-Sports zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.