§
1 Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein
führt den Namen "Pétanque Club Noris Cochonnets",
hat seinen Sitz in Nürnberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach
der Eintragung lautet der Name des Vereins "Pétanque Club Noris Cochonnets
e.V.".
§
2 Zweck des Vereins
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Pétanque-Sportes. Der Satzungszweck wird insbesondere
durch die Förderung des Amateursportes verwirklicht. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Personen durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§
4 Mitgliedschaft
1. Erwerben
der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über
den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Austritt, der schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres zu erklären ist.
b) Ausschluß wegen grober Satzungsverletzung , Schädigung der
Interessen oder des Ansehens des Vereins, Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz zweimaliger
Aufforderung, unehrenhafter Handlungen. Gegen diese Entscheidung des Vorstandes steht
dem ausgeschlossenen Mitglied binnen Monatsfrist nach Zustellung das Recht der
Beschwerde zu, über welche die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
c) Tod.
§
5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe
des Jahresbeitrages, eventuelle außerordentliche Beiträge,
sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§
6 Organe des Vereins
Organe des
Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§
7 Mitgliederversammlung
1. Eine
ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer
Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt
hat.
3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand entweder mittels Brief oder
per Anschlag
am Vereinsaushang. Zwischen dem Versand des Einladungsschreibens bzw.dem Anschlag und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens
14 Tagen liegen.
4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen
Mitglieder beschlußfähig.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefaßt; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen
können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder beschlossen
werden.
8. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet
sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese
Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden eingegangen sind. Später
eingehende Anträge dürfen von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden,
wenn ihre Dringlichkeit
bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Aufnahme des Antrages als Dringlichkeitsantrag
in die Tagesordnung beschließt. ein Antrag auf Satzungsänderung
kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen
wurde.
§
8 Der Vorstand
1. Der Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung
des Vorsitzenden und der Schatzmeister nur bei Verhinderung beider Vorsitzenden
ausüben.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl
des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§
9 Protokollierung der Beschlüsse
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§
10 Kassenprüfung
Die Kasse
des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Kassenprüfer geprüft. Sie
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§
11 Auflösung des Vereins
Über
die Auflösung des Vereins beschließt eine für diesen Zweck
besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen
Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das
Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken, und zwar insbesondere zur
Förderung des Pétanque-Sports zu verwenden. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.